Kurz & klar
Auf einer digitalen Gedenkseite treffen zwei getrennte Rechte aufeinander: das Urheber- oder Leistungsschutzrecht des Fotografen am Bild und der Bildnisschutz der abgebildeten Person. Wer ein Foto besitzt, besitzt nicht automatisch das Recht, es zu veröffentlichen. Bei Berufsfotos, geschützten Gedichten und Musik braucht es eine Erlaubnis des Rechteinhabers.
Das schönste Porträt der verstorbenen Mutter ist fast immer das vom Fotografen. Das Studiobild zum Achtzigsten, das Hochzeitsfoto von 1974, manchmal auch das Bild, das der Bestatter für die Parte aufbereitet hat. Es liegt gerahmt im Wohnzimmer, es hing bei der Verabschiedung neben dem Sarg, und es ist genau das Foto, das die Familie auf die Gedenkseite stellen möchte.
Dass an diesem Bild jemand anderer Rechte hält als die Familie, überrascht die meisten Angehörigen. Es ist keine juristische Spitzfindigkeit: Ein Foto kann der Familie gehören, ohne dass sie es veröffentlichen darf. Genau dieser Unterschied ist der Kern des Themas.
Dieser Beitrag ordnet die drei Inhalte, bei denen im Zusammenhang mit einer digitalen Gedenkseite tatsächlich Urheberrecht ins Spiel kommt: Fotos, Texte und Zitate, Musik. Die Angaben beziehen sich auf die österreichische Rechtslage.
Drei Definitionen, die alles Weitere erklären
Urheberrecht an einem Foto: Das Urheberrecht an einer Fotografie steht der Person zu, die sie aufgenommen hat, nicht der Person, die darauf zu sehen ist, und auch nicht der Person, die den Abzug besitzt.
Leistungsschutzrecht an Lichtbildern: Nach § 74 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes hat der Hersteller eines Lichtbildes, also wer das Lichtbild aufnimmt, das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Unternehmensinhaber als Hersteller.
Werknutzungsbewilligung: Nach § 24 UrhG kann ein Urheber einem anderen erlauben, sein Werk auf bestimmte Arten zu nutzen. Diese Bewilligung ist nicht ausschließlich: Der Urheber darf sie mehreren Personen erteilen und das Werk weiterhin selbst nutzen.
Wem gehört ein Foto: dem Abgebildeten oder dem Fotografen?
Beiden — nur an verschiedenen Dingen. Das ist der Punkt, an dem die meiste Verwirrung entsteht.
Der Fotograf hat das Recht am Bild. Er hat es aufgenommen, ihm steht die Entscheidung über Vervielfältigung und Veröffentlichung zu.
Die abgebildete Person hat das Recht an ihrem Bildnis. Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG greift, wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt würden. Nach dem Tod treten hier nahe Angehörige an die Stelle des Verstorbenen. Was das für eine Gedenkseite bedeutet, behandelt der Beitrag Datenschutz bei einer digitalen Gedenkseite →
Für die Praxis heißt das: Beide Fragen müssen getrennt beantwortet werden. Ein Foto, an dem die Familie alle Bildnisrechte hat, kann trotzdem an der Erlaubnis des Fotografen scheitern. Und umgekehrt.
Was gilt für Fotos vom Berufsfotografen?
Hier wird es konkret, weil genau diese Bilder die besten sind.
In aller Regel verkauft ein Fotostudio, das ein Porträt anfertigt, Abzüge oder Dateien — nicht die Rechte daran. Was der Kunde bekommt, steht in dessen Auftragsbedingungen oder Preisliste. Häufig ist eine private Nutzung abgedeckt, eine Veröffentlichung im Internet dagegen ausdrücklich nicht oder nur gegen Aufpreis.
Der praktische Weg ist unspektakulär: nachfragen. In den Gesprächen, die wir mit Familien führen, ist eine kurze schriftliche Anfrage beim Fotografen fast immer der schnellste Weg. Viele Fotografen erteilen die Erlaubnis für eine Gedenkseite formlos und ohne Kosten, wenn sie namentlich genannt werden. Manche verlangen eine kleine Lizenzgebühr. Eine Absage ist selten.
Wichtig ist nur, dass die Antwort schriftlich vorliegt — eine E-Mail genügt und lässt sich Jahre später noch aufrufen.
Woher stammt das Foto? Eine Einordnung
| Herkunft des Fotos | Wer hat die Rechte am Bild | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Privates Familienfoto, selbst aufgenommen | Der aufnehmende Angehörige | Nichts, wenn er zustimmt |
| Foto aus dem Nachlass, Fotograf unbekannt | Unklar, oft privates Umfeld | Herkunft klären, Alter prüfen |
| Studioporträt, Bewerbungs- oder Passfoto | Das Fotostudio | Schriftlich um Erlaubnis fragen |
| Hochzeits- oder Feierfoto vom Fotografen | Der beauftragte Fotograf | Auftragsbedingungen prüfen, sonst nachfragen |
| Vom Bestatter aufbereitetes Partefoto | Meist der ursprüngliche Fotograf | Beim Bestatter nach der Quelle fragen |
| Zeitungsfoto, Vereinsfoto, Foto aus dem Internet | Verlag, Verein oder unbekannt | Ohne Erlaubnis nicht verwenden |
Wie lange ist ein Foto geschützt?
Bei alten Familienfotos ist das die entscheidende Frage, und die Antwort fällt erfreulicher aus, als viele erwarten.
Das österreichische Recht unterscheidet zwei Fälle:
- Einfache Lichtbilder — die große Mehrheit aller Fotos. Nach § 74 Abs. 6 UrhG erlischt das Schutzrecht fünfzig Jahre nach der Aufnahme; wurde das Bild vorher veröffentlicht, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
- Lichtbildwerke — Fotografien mit eigenständiger gestalterischer Leistung. Für sie gilt die allgemeine Schutzfrist nach § 60 UrhG: siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Fristen dieser Art laufen jeweils bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
Für ein Familienfoto von 1958, dessen Fotograf nicht mehr feststellbar ist, spricht damit vieles dafür, dass die Schutzfrist als einfaches Lichtbild längst abgelaufen ist. Bei einem künstlerisch gestalteten Porträt derselben Zeit kann die Lage anders sein, weil hier das Todesjahr des Fotografen zählt.
Im Einzelfall ist die Grenze zwischen beiden Kategorien nicht immer eindeutig. Bei Schnappschüssen, Passbildern und Alltagsaufnahmen ist die Einordnung als einfaches Lichtbild aber der Regelfall.
Darf ein Gedicht oder ein Trauerspruch auf die Gedenkseite?
Hier wiegen sich viele Familien in Sicherheit, weil ein Vierzeiler so klein wirkt.
Texte sind urheberrechtlich geschützt wie Bilder. Ein Gedicht von wenigen Zeilen ist ein vollwertiges Werk. Und das Zitatrecht nach § 42f UrhG hilft hier meist nicht weiter: Es erlaubt das Anführen einzelner Stellen erschienener Werke in einem selbstständigen neuen Werk und verlangt, dass die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Ein vollständiges Gedicht als Kopfzeile einer Gedenkseite erfüllt diesen Zitatzweck typischerweise nicht — es wird nicht zur Erläuterung angeführt, sondern als Inhalt gesetzt.
Kommt eine freie Werknutzung ausnahmsweise doch in Betracht, verlangt § 57 Abs. 2 UrhG zusätzlich, dass die Quelle deutlich angegeben wird, einschließlich Titel und Urheberbezeichnung.
Deshalb führt der verlässliche Weg über die Schutzfrist: Ist der Autor mehr als siebzig Jahre tot, ist der Text gemeinfrei und darf ohne Erlaubnis verwendet werden.
Beliebte Trauersprüche und ihre Schutzfrist
| Autor | Gestorben | Urheberrecht endet nach § 60 UrhG |
|---|---|---|
| Rainer Maria Rilke | 1926 | mit Ablauf des Jahres 1996 — gemeinfrei |
| Dietrich Bonhoeffer | 1945 | mit Ablauf des Jahres 2015 — gemeinfrei |
| Hermann Hesse | 1962 | mit Ablauf des Jahres 2032 — geschützt |
| Mascha Kaléko | 1975 | mit Ablauf des Jahres 2045 — geschützt |
Zwei Namen aus derselben Traueranzeige, zwei völlig verschiedene Antworten. Genau deshalb lohnt der kurze Blick auf das Sterbejahr, bevor ein Spruch gesetzt wird.
Wesentlich schöner ist die andere Lösung: eigene Worte. Was der Verstorbene selbst gerne gesagt hat, was die Enkel an ihm in Erinnerung behalten — solche Sätze tragen eine Gedenkseite weiter als ein bekanntes Zitat. Anregungen dazu gibt der Beitrag Gedenkseite Texte schreiben →
Und Musik? Das Lieblingslied auf der Gedenkseite
Verständlich und häufig ist dieser Wunsch: das Lied, das bei der Verabschiedung gespielt wurde, soll auch auf der Erinnerungsseite zu hören sein.
Rechtlich ist Musik der aufwendigste Fall, weil an einer Aufnahme mehrere Rechte gleichzeitig hängen: an der Komposition und am Text, außerdem an der konkreten Einspielung durch Interpreten und Tonträgerhersteller.
In Österreich nimmt die AKM die Aufführungs-, Sende- und Zurverfügungstellungsrechte von Komponisten, Textautoren und Musikverlagen wahr; die austro mechana, eine Tochtergesellschaft der AKM, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern. Wer eine Musikdatei selbst auf eine öffentlich abrufbare Website stellt, macht sie damit öffentlich zugänglich — und braucht dafür eine Lizenz.
Für eine private Gedenkseite ist dieser Weg unverhältnismäßig. Der praktikable Ausweg ist das Einbetten eines Videos.
Warum eingebettete Videos anders zu beurteilen sind
2014 hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren BestWater (C-348/13) entschieden, dass das Einbetten eines Werkes, das auf einer anderen Website mit Zustimmung der Rechteinhaber frei zugänglich ist, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt und daher keiner Erlaubnis bedarf.
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Entscheidung setzt voraus, dass das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich ist. Ein offensichtlich rechtswidrig hochgeladenes Video ist damit nicht gedeckt. Und die spätere Rechtsprechung hat den Grundsatz für Fälle eingeschränkt, in denen technische Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Genau aus diesem Grund arbeitet eine Gedenkseite bei Epitaph mit eingebetteten YouTube-Videos statt mit eigenen Musikdateien. Der offizielle Kanal eines Künstlers oder eines Labels ist dabei die deutlich sicherere Wahl als ein anonymer Upload.
Wer haftet, wenn doch etwas schiefgeht?
Vor der Bestellung stellt kaum jemand diese Frage. Sie gehört aber zu den wichtigeren.
Bei Epitaph steht die Antwort in den AGB, § 7. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Inhalte allein verantwortlich und versichert, dass er über die notwendigen Nutzungsrechte an hochgeladenen Bildern, Texten und Videos verfügt. Er hält Epitaph außerdem von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten frei.
Bei Anbietern nutzergenerierter Inhalte ist diese Konstruktion üblich, und nachvollziehbar ist sie auch: Kein Anbieter kann prüfen, wer ein Familienfoto von 1974 aufgenommen hat. Sie hat aber eine praktische Folge, die klar benannt gehört: Die Verantwortung liegt bei der Familie, nicht beim Dienst.
Was das Risiko realistisch klein hält, ist keine juristische Kunst, sondern Dokumentation: notieren, woher jedes Bild stammt, und die Erlaubnis des Fotografen als E-Mail aufheben.
Praxis: Drei Fälle, die immer wieder vorkommen
Das Partefoto vom Bestatter. Die Familie hat die Parte, das Foto darauf ist perfekt. Nur: Der Bestatter hat es meist nicht selbst aufgenommen, sondern von der Familie erhalten oder aus einem älteren Porträt aufbereitet. Fast immer führt die Frage nach der Herkunft zurück zu einem privaten Bild oder zu einem Fotostudio. Ein Anruf klärt es.
Das Foto aus der Vereinschronik. Der Verstorbene war vierzig Jahre bei der Feuerwehr, das Gruppenfoto von 1985 zeigt ihn in seiner Rolle. Häufig stammen solche Bilder von einem Vereinsfotografen oder einer Lokalzeitung. Vereine geben die Erlaubnis in der Regel gerne, wenn man fragt — und bei einem Gruppenbild sind zusätzlich die anderen abgebildeten Personen zu bedenken, sofern sie noch leben.
Der Liedtext statt der Musik. Wenn die Lizenzfrage für eine Aufnahme zu aufwendig wird, weicht manche Familie auf den abgedruckten Liedtext aus. Das verlagert das Problem nur: Der Text ist ein eigenes geschütztes Werk, oft von einem Autor, der noch keine siebzig Jahre tot ist. Der Verweis auf das Lied und ein eingebettetes Video sind der einfachere Weg.
Welche Inhalte sich für eine Erinnerungsseite überhaupt eignen, zeigt der Beitrag Was gehört auf eine digitale Gedenkseite? →
Checkliste vor dem Hochladen
- Ist bei jedem Foto bekannt, wer es aufgenommen hat?
- Liegt bei Studio- und Auftragsfotos eine schriftliche Erlaubnis zur Veröffentlichung im Internet vor?
- Ist bei alten Aufnahmen geprüft, ob die Fünfzig-Jahres-Frist für einfache Lichtbilder abgelaufen sein könnte?
- Sind auf den Bildern lebende Personen zu sehen, die gefragt werden sollten?
- Ist bei Gedichten und Sprüchen das Sterbejahr des Autors bekannt?
- Wird Musik eingebettet statt hochgeladen — und stammt das Video aus einer offiziellen Quelle?
- Ist irgendwo notiert, woher welches Bild kommt und wer zugestimmt hat?
Fazit: Drei Gewohnheiten genügen
Urheberrecht klingt nach einem Thema, das man beim Erinnern an einen Menschen nicht brauchen möchte. In der Praxis läuft es auf drei einfache Gewohnheiten hinaus: bei Berufsfotos fragen, bei Zitaten das Sterbejahr prüfen, bei Musik einbetten statt hochladen.
Dabei merken die meisten Familien etwas Unerwartetes. Die Frage „woher stammt dieses Bild eigentlich?“ führt zu Gesprächen mit älteren Verwandten, zu Namen und zu Geschichten, die sonst nie aufgeschrieben worden wären. Der rechtliche Umweg wird so zum Anlass, die Gedenkseite genauer und persönlicher zu machen, als sie sonst geworden wäre. Wie sich daraus eine ganze Lebensgeschichte formen lässt, beschreibt der Beitrag Lebensgeschichte eines Verstorbenen schreiben →
Wer eine Erinnerungsseite sucht, die diese Inhalte dauerhaft an einem Ort hält und über einen QR-Code mit der Grabstätte verbindet, findet mit Epitaph eine darauf spezialisierte Möglichkeit.
