Kurz & klar
Die DSGVO gilt nicht für die Daten Verstorbener (Erwägungsgrund 27). Geschützt sind aber weiterhin lebende Personen, die auf Fotos oder in Texten der Gedenkseite vorkommen. Für Bilder Verstorbener greift in Österreich zusätzlich der Bildnisschutz nach § 78 UrhG, der auf die berechtigten Interessen naher Angehöriger abstellt.
Die Frage kommt fast immer erst spät — meist dann, wenn die Fotos schon ausgesucht sind und der Text steht. „Darf ich das überhaupt alles ins Internet stellen?" Und kurz darauf die zweite, leisere Frage: „Wer kann das dann eigentlich alles sehen?"
Beim Datenschutz einer digitalen Gedenkseite geht es selten um Paragrafen im luftleeren Raum. Es geht um ein Foto vom letzten gemeinsamen Weihnachten, auf dem auch die Enkel zu sehen sind. Um den Geburtsnamen der Mutter, der in der Biografie steht. Um einen QR-Code am Grabstein, den jeder Friedhofsbesucher scannen kann — auch jemand, den die Familie nie eingeladen hätte.
Dieser Beitrag ordnet die Lage sachlich ein: welche Daten auf einer Erinnerungsseite überhaupt entstehen, was rechtlich für Verstorbene gilt und was für die Lebenden auf denselben Fotos, und mit welchen praktischen Entscheidungen Sie das Thema entspannt in den Griff bekommen.
Welche Daten entstehen bei einer digitalen Gedenkseite überhaupt?
Bevor man über Recht spricht, lohnt sich der nüchterne Blick darauf, welche Informationen bei einer Erinnerungsseite tatsächlich im Spiel sind. In der Praxis sind es drei sehr unterschiedliche Gruppen — und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht.
| Datengruppe | Beispiele | Rechtlich relevant über |
|---|---|---|
| Daten des Verstorbenen | Name, Geburts- und Sterbedatum, Biografie, Porträtfotos | Persönlichkeitsrecht, Bildnisschutz (§ 78 UrhG) |
| Daten lebender Personen | Angehörige auf Gruppenfotos, Namen von Kindern und Enkeln im Text, Kontaktangaben | DSGVO |
| Daten der Besucher | IP-Adresse beim Seitenaufruf, Kondolenzeinträge, Cookies, Tracking | DSGVO |
Die zweite und dritte Gruppe werden am häufigsten übersehen. Viele Familien denken beim Datenschutz einer Gedenkseite ausschließlich an die verstorbene Person — dabei ist gerade dort die Rechtslage entspannter als gedacht, während die Daten der Lebenden den eigentlichen Kern bilden.
Welche Inhalte auf eine Erinnerungsseite gehören und welche man besser weglässt, behandelt ausführlich der Beitrag Was gehört auf eine digitale Gedenkseite? →
Gilt die DSGVO für Verstorbene?
Nein — und das überrascht die meisten. Erwägungsgrund 27 der Datenschutz-Grundverordnung hält ausdrücklich fest, dass die Verordnung nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt. Die DSGVO schützt Grundrechte, und diese stehen lebenden Personen zu.
Der Verordnungsgeber hat den Mitgliedstaaten allerdings freigestellt, eigene Regelungen für die Daten Verstorbener zu schaffen. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen sich die Rechtslage von Land zu Land unterscheiden kann — ein Grund, bei grenzüberschreitenden Fällen genauer hinzusehen.
Für Österreich bedeutet das praktisch: Der Schutz eines Verstorbenen ergibt sich nicht aus dem Datenschutzrecht, sondern aus anderen Rechtsbereichen — vor allem dem Persönlichkeitsrecht und dem Bildnisschutz. Das klingt nach einem juristischen Detail, hat aber eine handfeste Folge: Es gibt bei einer Gedenkseite niemanden, der für den Verstorbenen ein datenschutzrechtliches „Auskunftsrecht" oder „Recht auf Löschung" geltend machen könnte. Die Fragen verlagern sich stattdessen auf die Angehörigen.
Dürfen Fotos eines Verstorbenen veröffentlicht werden?
Hier liegt der Punkt, an dem sich Österreich und Deutschland unterscheiden — und an dem im Internet viel Halbwissen kursiert.
In Deutschland kennt das Kunsturhebergesetz eine klare Frist: Zehn Jahre nach dem Tod endet dort die Einwilligungsbedürftigkeit für die Verbreitung von Bildnissen. Diese Zehn-Jahres-Regel wird häufig auch für Österreich zitiert. Sie lässt sich so aber nicht übertragen.
Der österreichische Bildnisschutz nach § 78 Abs. 1 UrhG formuliert es anders: Bildnisse dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden — oder, wenn diese verstorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, berechtigte Interessen eines nahen Angehörigen.
Zwei Dinge folgen daraus:
- Der Schutz endet nicht automatisch mit dem Tod. Er wandert zu den nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind nach § 77 Abs. 2 UrhG die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte.
- Es kommt auf eine Interessenabwägung an, nicht auf eine simple Frist. Eine pauschale Antwort im Stil von „nach X Jahren ist alles erlaubt" gibt es für den österreichischen Bildnisschutz nicht.
Was in der Praxis fast immer übersehen wird: Der Schutz greift dann, wenn berechtigte Interessen verletzt würden. Wenn die nahen Angehörigen die Gedenkseite selbst gestalten oder ihr zustimmen, ist genau das nicht der Fall. Der weit überwiegende Teil aller Erinnerungsseiten ist damit unproblematisch — weil es die Familie ist, die erinnern möchte.
Kritisch wird es in einer anderen Konstellation, und die begegnet uns in Gesprächen tatsächlich hin und wieder: wenn innerhalb der Familie Uneinigkeit besteht. Ein zerstrittenes Geschwisterpaar, ein zweiter Ehepartner, Kinder aus einer früheren Beziehung. Hier ist die Rechtsfrage nachrangig — sinnvoller ist es, die Gestaltung vorab abzustimmen, bevor die Seite online geht.
Und die lebenden Personen auf den Fotos?
Das ist der Teil, den Anbieterseiten selten behandeln — obwohl er datenschutzrechtlich der eigentlich relevante ist.
Auf einem Erinnerungsfoto ist selten nur die verstorbene Person zu sehen. Da sitzt die Tochter daneben, im Hintergrund spielen die Enkel, beim Hochzeitsbild steht die halbe Verwandtschaft. Für all diese lebenden Personen gilt die DSGVO uneingeschränkt — und zusätzlich deren eigenes Recht am eigenen Bild.
Dasselbe gilt für Texte. Eine Biografie, die den vollständigen Namen der Schwiegertochter, den Wohnort des Sohnes oder gesundheitliche Details eines noch lebenden Angehörigen nennt, veröffentlicht Informationen über Menschen, die sich dazu vielleicht nie geäußert haben.
Praktisch heißt das nicht, dass Gruppenfotos tabu wären. Es heißt vor allem: kurz nachfragen. In der Praxis genügt meist ein Satz im Familienchat — „ich stelle dieses Foto auf Papas Gedenkseite, passt das für euch?". Das ist weniger eine juristische Absicherung als ein Zeichen von Respekt, und es verhindert die unangenehmen Gespräche im Nachhinein.
Eine kleine Faustregel, die sich bewährt hat:
- Unkritisch: Fotos, auf denen die verstorbene Person im Mittelpunkt steht
- Kurz abstimmen: Gruppen- und Familienfotos mit erkennbaren lebenden Personen
- Besser weglassen: aktuelle Adressen, Telefonnummern, Geburtsdaten lebender Angehöriger, gesundheitliche oder finanzielle Details Dritter
Wer kann eine digitale Gedenkseite eigentlich sehen?
Diese Frage wird uns häufiger gestellt als jede juristische — und sie hat eine sehr direkte technische Antwort.
Ein QR-Code auf einem Grabstein ist öffentlich. Er sitzt an einem für jeden zugänglichen Ort, und jeder Friedhofsbesucher mit einem Smartphone kann ihn scannen. Alles, was ohne weitere Hürde dahinterliegt, ist damit faktisch öffentlich zugänglich — unabhängig davon, ob die Adresse in Suchmaschinen auftaucht oder nicht.
Daraus ergeben sich im Wesentlichen drei Gestaltungsvarianten:
| Variante | Wer hat Zugriff | Wann sinnvoll |
|---|---|---|
| Offen zugänglich | jeder, der den Code scannt oder die Adresse kennt | Erinnerung soll geteilt werden, Inhalte sind unkritisch |
| Nicht in Suchmaschinen gelistet | praktisch nur, wer am Grab steht oder den Link erhält | häufigster Mittelweg |
| Zugriffsgeschützt | nur, wer ein Passwort oder einen Zugangslink hat | sensible Inhalte, ausdrücklicher Wunsch der Familie |
Der mittlere Weg wird am häufigsten gewählt: Die Seite ist für Friedhofsbesucher erreichbar, taucht aber nicht in den Google-Ergebnissen zum Namen der verstorbenen Person auf. Für viele Familien ist genau das die richtige Balance — offen für alle, die tatsächlich am Grab stehen, aber nicht für jede beliebige Suchanfrage.
Wer eine geschützte Variante wählt, sollte einen Punkt mitbedenken: Ein Passwort, das in zwanzig Jahren niemand mehr kennt, schließt auch die eigene Familie aus. Wie Zugriff und Verwaltung über Generationen hinweg geregelt werden können, beschreibt der Beitrag Können mehrere Personen eine Gedenkseite verwalten? →
Welche Rolle spielt die Technik hinter der Seite?
Datenschutz wird meist als reines Rechtsthema verhandelt. Tatsächlich entscheidet die technische Bauart einer Erinnerungsseite mit darüber, wie viele Daten überhaupt entstehen — und Daten, die gar nicht erst erhoben werden, müssen auch nicht geschützt werden.
Der Unterschied lässt sich gut an zwei Bauweisen zeigen:
Plattformbasierte Gedenkportale arbeiten üblicherweise mit Benutzerkonten, Datenbanken und Kondolenzfunktionen. Dabei fallen laufend Daten an: Registrierungen, E-Mail-Adressen, gespeicherte Kommentare, oft auch Analyse- und Werbedienste. Bei werbefinanzierten Angeboten kommt hinzu, dass das Geschäftsmodell selbst auf der Auswertung von Nutzungsdaten beruhen kann.
Einfache, statisch ausgelieferte Seiten funktionieren wie ein digitales Blatt Papier: Es gibt keine Anmeldung, keine gespeicherten Besucherkommentare, keine Datenbank im Hintergrund. Beim Aufruf entsteht technisch bedingt eine Server-Zugriffsnotiz mit der IP-Adresse — mehr aber auch nicht.
Warum diese Bauweise auch für die Langlebigkeit einer Erinnerungsseite eine Rolle spielt, erklärt der Beitrag Gedenkseite ohne Datenbank → Die technische Ausfallsicherheit — also die Frage, ob eine Seite gehackt oder beschädigt werden kann — ist ein eigenes Thema und wird unter Wie sicher sind digitale Gedenkseiten? → behandelt.
Was passiert mit den Daten, wenn der Anbieter aufhört?
Ein Aspekt, der beim Kauf fast nie gestellt wird und ein paar Jahre später umso wichtiger ist: Wohin gehen die Inhalte, wenn das Unternehmen hinter der Erinnerungsseite den Betrieb einstellt?
Bei datenbankbasierten Portalen liegen Fotos und Texte innerhalb eines Systems, auf das die Familie keinen direkten Zugriff hat. Was im Insolvenzfall mit diesen Beständen geschieht, hängt von den Verträgen und vom Verwerter ab — verlässlich planbar ist es selten.
Deshalb der praktische Rat, unabhängig vom gewählten Anbieter: Behalten Sie alle Fotos und Texte zusätzlich im Original auf einem eigenen Speicher. Das ist gleichzeitig die beste Datenschutzvorsorge, weil Sie so nie in die Lage kommen, Inhalte von einem Anbieter „zurückfordern" zu müssen. Warum Erinnerungsseiten überhaupt verschwinden, beleuchtet der Beitrag Warum Gedenkseiten verschwinden können →
Checkliste: Datenschutz vor dem Online-Gehen
Diese sechs Punkte klären in der Praxis den größten Teil aller Fragen:
- Sind die nahen Angehörigen über die Gedenkseite informiert und einverstanden?
- Sind auf den Fotos lebende Personen erkennbar — und wurden diese kurz gefragt?
- Enthalten die Texte Angaben über lebende Dritte, die dort nicht hingehören?
- Ist entschieden, ob die Seite offen, unauffindbar oder geschützt sein soll?
- Gibt es eine Datenschutzerklärung, und ist erkennbar, wer die Seite verantwortet?
- Liegen alle Fotos und Texte zusätzlich im Original bei der Familie?
Wer diese Liste durchgeht, wird feststellen: Der überwiegende Teil des Themas ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage von Absprache und Sorgfalt.
Datenschutz und Friedhofsrecht sind zwei verschiedene Dinge
Zum Abschluss eine Abgrenzung, die regelmäßig für Verwirrung sorgt. Ob eine QR-Plakette am Grabstein angebracht werden darf, ist eine Frage der jeweiligen Friedhofsordnung — also des Friedhofsrechts. Damit hat der Datenschutz nichts zu tun.
Beide Fragen müssen getrennt beantwortet werden: Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Plakette am Stein, die Familie entscheidet über die Inhalte dahinter. Wie die erste Frage in Österreich üblicherweise beurteilt wird, behandelt der Beitrag Ist ein QR-Code am Grabstein erlaubt? →
Wer eine Lösung sucht, bei der von vornherein wenig Daten entstehen, findet mit Epitaph Erinnerungsseiten ohne Benutzerkonten, ohne Werbefinanzierung und ohne Analysedienste — verbunden mit einer Erinnerungsplakette aus Edelstahl am Grabstein.
Häufige Folgefragen kurz beantwortet
Braucht meine Gedenkseite eine Datenschutzerklärung?
In aller Regel ja. Sobald eine Seite öffentlich abrufbar ist, werden beim Aufruf technisch bedingt Daten verarbeitet — mindestens die IP-Adresse des Besuchers. Seriöse Anbieter stellen die Datenschutzerklärung für die von ihnen betriebenen Seiten bereit.
Kann ich eine Gedenkseite später wieder löschen lassen?
Bei den meisten Anbietern ja. Klären Sie vor dem Kauf, wer die Löschung veranlassen kann und wie schnell sie erfolgt — insbesondere, wenn mehrere Angehörige beteiligt sind.
Ist ein Kondolenzbuch auf der Gedenkseite datenschutzrechtlich problematisch?
Nicht grundsätzlich, es erhöht aber den Aufwand. Sobald Besucher Namen, E-Mail-Adressen oder Texte hinterlassen, verarbeiten Sie Daten lebender Personen und benötigen dafür eine saubere Grundlage sowie eine Möglichkeit zur Löschung.
Sollte die Gedenkseite bei Google auffindbar sein?
Das ist eine reine Familienentscheidung. Viele wählen bewusst, dass die Seite über den QR-Code am Grab erreichbar ist, aber nicht bei einer Namenssuche im Netz erscheint.
